Die GEMA-Sozialkasse – Aufgaben, Möglichkeiten und Arbeitsweisen
von Ralf Hoyer, Christoph Rinnert und Rainer Rubbert

Gelegentlich wird deutlich, dass in der Kollegenschaft erhebliche Unklarheiten oder auch falsche Vorstellungen über Aufgaben, Möglichkeiten und Arbeitsweise der GEMA-Sozialkasse (GSK) bestehen. Das ist einerseits verständlich, denn wer liest schon gerne Satzungen, wo doch die eigentliche künstlerische Tätigkeit im Vordergrund steht und ihre Zeit beansprucht. Andererseits kann die Beschäftigung mit Satzung und Ausführungsbestimmungen zur GSK unnötige Verzögerungen bei der Antragstellung oder auch falsche Erwartungen ersparen. Der nachfolgende Artikel will eine Kurzdarstellung dieser Einrichtung sowie Erläuterungen zur Antragstellung geben.

Ein kurzer Blick in die Historie

Bereits in der Satzung der „Genossenschaft Deutscher Tonsetzer“ aus dem Jahre 1903, an der Richard Strauss und Engelbert Humperdinck einen erheblichen Anteil hatten, fand sich als Zweck der Genossenschaft auch die Unterstützung bedürftiger Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen sowie die Gewährung von Altersbezügen.[1]  So kamen 10% der Einnahmen einer Unterstützungskasse zugute, zu der die Besserverdienenden am stärksten beitrugen.[2]  Der Gedanke einer Solidargemeinschaft der Komponisten, die bis heute als ein wichtiges Prinzip der GEMA gilt, hat also seine Anfänge bereits in dieser Zeit. Ab 1936 übernahm die „Versorgungsstiftung der deutschen Komponisten“ diese Aufgabe der nunmehr liquidierten Genossenschaft Deutscher Tonsetzer innerhalb der Stagma, der 1933 gegründeten „Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“.[3]  Nach dem Ende der NS-Zeit übernahm deren Aufgaben die GEMA.[4] Die „Versorgungsstiftung der deutschen Komponisten“ blieb bis zur Einrichtung der heutigen Sozialkasse im Jahr 1956 das einzige Sozialwerk der Komponisten in der GEMA, besteht jedoch in anderer Weise fort. Die neu eingerichtete Sozialkasse, nun zuständig für Komponisten, Textdichter und Verleger, sollte sozial Bedürftigen und Notfällen vorbehalten bleiben, hier aber eine substanziellere Hilfe als bis dahin leisten können.[5]  

Die GSK heute

Dem Unterstützungsgedanken aus den Anfangszeiten wird heute mit der Bereitstellung der „Mittel für soziale und kulturelle Zwecke“ durch die GEMA entsprochen, die sich weitgehend aus dem 10%igen Abzug aus den Rechten für Aufführung, Online, Sendung, Wiedergabe und Vorführung speisen. Die Höhe dieser Mittel schwankt naturgemäß von Jahr zu Jahr und ist in den jährlichen Geschäftsberichten der GEMA ausgewiesen. Jedoch ist der Anteil der GSK an diesem Budget auf 17% begrenzt, der weit überwiegende Teil von 83% gehen in die Wertung, die Bearbeiterschätzung und die Alterssicherung. In § 2 der Satzung heißt es dazu:

Die Leistungen der GEMA-Sozialkasse werden durch die Solidargemeinschaft aller GEMA-Mitglieder ermöglicht. Die notwendigen Mittel für ein Geschäftsjahr werden von der GEMA grundsätzlich nach dem im Vorfeld festzustellenden voraussichtlichen Bedarf zur Verfügung gestellt, jedoch maximal in Höhe von 17 % der Mittel, die für soziale und kulturelle Zwecke für das Geschäftsjahr nach der Planungsrechnung der GEMA voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Bezüglich der wiederkehrenden Leistungen der GSK im Alter wird damit vor allem deutlich: diese sind keine Rente, in die man einzahlt und damit Ansprüche erwirbt – ein weit verbreitetes Missverständnis! Die von der Solidargemeinschaft in jedem Jahr aktuell ermöglichten Leistungen sind eher als eine besondere Form der Verteilung unter spezieller Berücksichtigung der sozialen Situation des antragstellenden Mitgliedes zu betrachten.

Und weiter heißt es:

Leistungen der GEMA-Sozialkasse werden im Alter sowie bei Krankheit, Unfall und sonstigen Fällen der Not gewährt. Darlehen werden nicht gewährt. Beim Tod eines ordentlichen Mitgliedes wird auf Antrag ein Sterbegeld gewährt.

Wer kann Anträge stellen?

In § 5 der Satzung ist festgelegt, dass einmalige oder wiederkehrende Leistungen in der Regel nur ordentliche Mitglieder erhalten können, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet und der GEMA mindestens 10 Jahre ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört haben. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Weiter heißt es in § 5, dass Leistungen nur für Mitglieder möglich sind, die

nachweisen können, dass ihre Einnahmen – einschließlich der Einnahmen des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners – zum Lebensunterhalt nicht ausreichen.

Hier sind für das Verständnis der GSK mehrere sehr wichtige Sachverhalte benannt. Am wichtigsten vielleicht: die Leistungen sollen dem Lebensunterhalt dienen! Als finanzielle Hilfe im Alter, weil möglicherweise die Hits aus früherer Zeit nicht mehr so gut laufen und die Tantiemen stark zurückgegangen sind. Nun hat jedes GEMA-Mitglied sicher eine andere Vorstellung davon, wie hoch ein angemessener Lebensunterhalt zu beziffern wäre. Die GSK trägt in ihren Regularien durchaus unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung.
Doch sind die Einnahmen des antragstellenden Mitgliedes zur Überprüfung der finanziellen Verhältnisse offenzulegen, auch ist die Höhe eventueller Auszahlungen begrenzt. So ist es möglich, dass ein Mitglied eine Auszahlung in der errechneten Höhe ganz, teilweise oder auch gar nicht bekommt – letzteres, wenn die Kollegin/der Kollege auch im Alter noch „gut im Geschäft“ ist oder über andere Einnahmen verfügt (Gratulation!). Ein Freibetrag der Einkünfte bleibt dabei ohne Anrechnung.
Zu den anzurechnenden Einnahmen gehören auch die eines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, denn schließlich können nach § 7 der Satzung unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nach dem Tod des Mitgliedes einen Antrag auf Leistungen der GSK stellen, die im Falle einer wiederkehrenden Leistung 75% von der für das Mitglied errechneten Leistung beträgt; auch hier ist die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen.

Zum Begriff der Zuerkennung

Die Zuerkennung bezeichnet den grundsätzlichen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung der GSK unabhängig davon, ob eine Auszahlung aufgrund der anzurechnenden Einnahmen möglich ist, oder nicht. Die Höhe der Zuerkennung geht aus der Satzung § 8 hervor:

Die Zuerkennung für die wiederkehrende Leistung für Komponisten und Textdichter wird auf 80 % des durchschnittlichen Jahresaufkommens des Mitgliedes bei der GEMA festgesetzt. Sie wird aus den 15 besten den veränderten Lebenshaltungskosten angepassten Jahresaufkommen errechnet. Die wiederkehrende Leistung beträgt mindestens EUR 446,00 und höchstens EUR 1.600,00 im Monat.

 Unabhängig von diesem Höchstsatz wird ein Zuschlag gewährt, wenn das Durchschnittsaufkommen des Mitgliedes bei der GEMA jährlich EUR 16 000,00 übersteigt.

Die einmal errechnete Zuerkennung behält in der Regel für die Dauer der Leistungen Gültigkeit. Sie kann zugunsten des Mitgliedes verändert werden, wenn sich durch steigende GEMA-Jahresaufkommen später eine günstigere Durchschnittsberechnung ergibt. Außerdem wird sie alle 3 Jahre im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten überprüft und gegebenenfalls angepasst, sofern es die allgemeine wirtschaftliche Lage der GEMA zulässt. Das Ausmaß der Anpassungen (Höhe der Zuschläge, Veränderung der Höchstsätze oder Festbeträge, Veränderung der Freigrenzen) sowie die Höhe des Zuschlags auf die bisher bewilligten Zuerkennungen wird vom Vorstand der GSK beschlossen und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

Zur Berechnung der Leistungen und die hierfür erforderlichen Unterlagen

Es ist also prinzipiell zwischen der „theoretischen“ Zuerkennung einerseits und der Auszahlung einer wiederkehrenden Leistung je nach anzurechnendem Einkommen andererseits zu unterscheiden. Dabei gilt nach § 8 I der Satzung für Komponisten und Textdichter folgende Freibetragsregelung:

Hat das Mitglied neben der wiederkehrenden Leistung noch weitere Einnahmen (einschließlich der Einnahmen des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners), so bleibt hierauf ein jährlicher Freibetrag von EUR 18 200,– ohne Anrechnung. Insoweit die Jahreseinnahmen den Freibetrag übersteigen, werden sie auf die wiederkehrende Leistung angerechnet.

Einnahmen, die auf die wiederkehrende Leistung angerechnet werden, soweit sie den Freibetrag übersteigen, sind entsprechend den Ausführungsbestimmungen zur Satzung zu § 8 I beispielsweise:

– Löhne und Gehälter aus unselbständiger Tätigigkeit,

– Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

– Gewinne aus Vermietung und Verpachtung,

– Einnahmen aus Kapitalvermögen,

– Einnahmen aus Renten, Pensionen, Lebensversicherungen

– Einnahmen aus Verkäufen von Gewerbebetrieben, Grund- und     Wertbesitz.

Sonderabschreibungen, Sonderausgaben, Spenden, steuerbegünstigte Investitionen, welche steuerlich „absetzbar“ sind, können bei der Anrechnung der „weiteren Einnahmen“ auf die wiederkehrende Leistung keine Berücksichtigung finden. Verluste werden generell nicht anerkannt.

Nicht als Einnahme angerechnet werden jedoch:

– die im Rentenbescheid aufgeführten Leistungen für Kindererziehung

– der Nutzungswert des eigengenutzten Wohnraumes

– Wohngeld, Sozialhilfe, Blindenpflegegeld und Hilflosenpflegegeld.

– Außergewöhnliche einmalige Einnahmen wie Schmerzensgeld, Kulturpreise und Zuwendungen mildtätiger Stiftungen bis zu einer Höhe von EUR 12 000,00

Zur Überprüfung des Gewinns gehört der Vergleich mit den Jahresgutschriften der GEMA-Mitgliederbuchhaltung. Die Leistungen der GEMA-Sozialkasse, die zwar einkommensteuerpflichtig sind, werden nicht auf die wiederkehrende Leistung angerechnet.
Zur Ermittlung der Einnahmen sind die Einkommensteuererklärung des vorvergangenen Jahres (mit allen Anlagen), der dazugehörige Einkommensteuerbescheid sowie weitere Nachweise einzureichen. Alle eingereichten Unterlagen sowie der gesamte Bearbeitungsprozess unterliegen strengster Vertraulichkeit.
Die Vorlage der genannten Unterlagen wird oft als unangemessene Forderung empfunden. Unter dem Aspekt, dass es sich bei den durch die GSK ausgereichten Leistungen letztlich um Gelder handelt, die von der Solidargemeinschaft aller ordentlichen Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, sind sie es nicht! Es ist im Interesse aller Mitglieder, dass hier sorgfältig geprüft wird, denn schließlich geht es um künftige monatliche Auszahlungen in oftmals beträchtlicher Höhe.

Die Auszahlung

 In der GSK-Satzung heißt es unter § 11:

Eine Auszahlung erfolgt ohne rückwirkende Kraft, und zwar erst nachdem der Betreffende einen Antrag auf Zuerkennung gestellt hat und die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß beigebracht sind. Beruht die verspätete Einreichung von Unterlagen jedoch auf Umständen, für die der Antragsteller nicht verantwortlich ist, so kann ausnahmsweise auch eine rückwirkende Zahlung erfolgen.

 Die Zahlungen entfallen, wenn sie beschlagnahmt, abgetreten, verpfändet, gepfändet oder auf andere Bezüge angerechnet werden. Entfällt der Hinderungsgrund, ist die Wiederaufnahme der Zahlungen möglich.

Sinn der letztgenannten Regelung ist, dass die Leistungen tatsächlich dem Mitglied zugutekommen und darüber hinaus erst einmal andere Möglichkeiten sozialer Absicherung in Anspruch genommen werden sollen, bevor die GSK zahlt.

Bezüglich der Auszahlung sei noch auf den § 2 der GSK-Satzung hingewiesen:

Alle Leistungen sind freiwillig und widerrufbar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Leistungen unterliegen jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser Satz klingt auf den ersten Blick sehr unfreundlich. Doch ist er notwendig, denn es kommt zwar selten, aber eben auch vor, dass Leistungen unberechtigt bezogen werden. Sei es unmittelbar durch unterlassene oder unrichtige Angaben in den eingereichten Unterlagen, sei es mittelbar durch Betrug bei Aufführungszahlen in der Vergangenheit, die zu hohen Zuerkennungen und damit zu überhöhten Auszahlungen führten. Unberechtigt bezogene Leistungen werden zurückgefordert.
Dass die Leistungen dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen, ist wiederum beruhigend. Dieser Grundsatz stellt eine gewisse Selbstbindung des Kuratoriums dar. Ungleichbehandlung einzelner Berechtigter ohne sachlichen Grund ist unzulässig.[6]  Damit ist gewährleistet, dass nicht nach Belieben verfahren werden kann und eine lockere, freihändige Vergabe von Leistungen ausgeschlossen ist.

Prüfung und Aufsicht

Die Verwendung der Mittel wird durch einen Wirtschaftsprüfer nach einheitlichen Gesichtspunkten kontrolliert. Dieser wird vom Vorstand der GEMA-Sozialkasse gemäß § 16 der Satzung bestellt. Der Wirtschaftsprüfer überprüft die Entscheidungen der GSK auf Korrektheit der Berechnungen und Satzungstreue.
Das Aufsichtsrecht hat der Aufsichtsrat der GEMA. Das geschäftsführende Kuratorium erstattet dem Aufsichtsrat zum Jahresabschluss Bericht unter Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Berichts des Wirtschaftsprüfers.
Es gab seit vielen Jahren diesbezüglich keinerlei Beanstandungen. Dies dürfte ein wesentlicher Grund für die hohe Anerkennung der Arbeit der Sozialkasse in der Kollegenschaft sein.
Gegen Entscheidungen der zuständigen Abteilung der GEMA-Sozialkasse kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung das Gesamtkuratorium der GEMA-Sozialkasse anrufen. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung Einspruch beim Aufsichtsrat erheben. Der Aufsichtsrat entscheidet nach Anhörung des Vorstands der GEMA-Sozialkasse endgültig.

Ausblick

Vorrangig gilt es, die Möglichkeiten für die überfällige Anpassung der Leistungen auszuloten, wie es von Satzung und Ausführungsbestimmungen gefordert ist. Überlegungen dazu gegen Ende des Jahres 2019 konnten wegen der einsetzenden Pandemie und des damit verbundenen Lockdowns nicht weiterverfolgt werden. Auch war keineswegs klar, welche Auswirkungen die Pandemie auf die Einnahmen der GEMA aus dem Aufführungs- und Senderecht haben würden, die Grundlage für das Budget für soziale und kulturelle Zwecke sind.
Für eine Anpassung sind umfangreiche Proberechnungen nötig. Es kann durchaus sein, dass eine beschlossene Erhöhung durch Kürzungen in einem der folgenden Jahre wieder zunichte gemacht wird, weil der Bedarf der GSK über den 17% liegt, die ihr die Satzung anteilig an den Mitteln für soziale und kulturelle Zwecke einräumt. Sei es, weil sich diese Mittel aufgrund eines Rückgangs der GEMA-Einnahmen aus Aufführung und Sendung verringern, sei es, dass plötzlich vermehrt Anträge mit nachfolgender Bewilligung eingehen, weil sich die soziale Situation verschlechtert hat oder sei es, dass in wenigen Jahren die Babyboomer-Generation das Rentenalter erreicht.
Damit die GEMA-Sozialkasse auch in Zukunft ein verlässlicher Partner für die GEMA-Mitglieder bleiben kann, sollte nach weiteren Finanzierungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten der Mittel für soziale und kulturelle Zwecke, also Wertung und GSK gesucht werden. Die Einbeziehung weiterer Sparten als dem Aufführungs- und Senderecht wäre auch aufgrund der Veränderungen im Nutzerverhalten gerechtfertigt und sinnvoll.

Satzung und Ausführungsbestimmungen zur GSK finden sich im GEMA-Jahrbuch 2021-2022 ab 439 und stehen auch unter dem Link https://www.gema.de/die-gema/publikationen/jahrbuch/ zum Download bereit.

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Dem Kuratorium der GEMA-Sozialkasse für die Komponisten gehören derzeit an:

Ralf Hoyer (geschäftsführender Kurator)
Christoph Rinnert
Rainer Rubbert

Die Abteilungsleiterin der GSK, Frau Sabrina Tänzer und ihre Mitarbeiterinnen stehen unter den nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten für Nachfragen und Erläuterungen zur Antragstellung gern zur Verfügung

GEMA-Sozialkasse
Telefon:  +49 (0) 30 21245 561
E-mail:ed.ameg@kzos  

Postanschrift:
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin

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[1] Vgl. Albrecht Dümling, Musik hat ihren Wert – 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland, Conbrio Verlagsgesellschaft Regensburg 2003, S. 65

[2] Ebda., S. 81

[3] Ebda., S. 223

[4] Ebda., S. 247

[5] Ebda., S. 290

[6] Harald Heker, Karl Riesenhuber: Recht und Praxis der GEMA, de Gruyter 2018, S. 636