Anthropic PBC ist neben Open AI eine der bekanntesten Firmen im Bereich KI. Sie hat große Sprachmodelle (LLMs) entwickelt, die ChatGPT ähneln. Anthropic will vor allem sichere und zuverlässige KI-Angebote machen.
2024 hatten mehrere Autoren eine Sammelklage gegen Anthropic eingereicht. Anthropic wurde vorgeworfen, über sieben Millionen digitale Bücher von Piraterie-Webseiten vervielfältigt zu haben, darunter auch Werke der klagenden Autoren. In einem Vergleich haben sich die Parteien auf eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,5 Milliarden Dollar für die Vervielfältigung von circa 500.000 Werken geeinigt, was zu einer Entschädigung von etwa 3.000 Dollar für jedes betroffene Werk führt. Der Vergleich muss allerdings gerichtlich noch genehmigt werden. Der zuständige Richter hat wegen möglicher Mitläufer und Folgeforderungen Bedenken geäußert und weitere Informationen angefordert.
Die Anerkennung von Anthropic, Urheberrechte verletzt zu haben und die Höhe der Ausgleichszahlung wird Signalwirkung für künftige Verfahren haben. In den USA und in vielen anderen Ländern sind Verfahren gegen Open AI und andere Technologie-Unternehmen anhängig. So klagt zum Beispiel die GEMA gegen Open AI und gegen Suno AI. Beide haben urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training ihrer Systeme genutzt. Auch gegen Anthropic sind Klagen von Musikverlagen anhängig, die von dem aktuellen Vergleich nicht umfasst sind.
Der Vergleich betrifft nur Werke, die ohne Lizenz von Piraterie-Webseiten kopiert wurden. Dies erscheint problematisch. Denkt man an eine Audible- oder Spotify-Lizenz, so sollte diese den Lizenznehmer nicht berechtigten, das Werk zum Training von KI-Algorithmen zu nutzen, da dies eine andere Nutzungsart ist und kommerziell eine andere Dimension hat.
In den USA ist umstritten, ob das Einspeisen von Werken zum Training der Algorithmen von der sogenannten Fair Use Doctrine umfasst ist. Die parallele Diskussion in Deutschland und Europa dreht sich um die Frage, ob das Verwenden von urheberrechtlich geschützten Werken für das KI-Training von der Text- und Data Mining-Schranke des § 44b UrhG umfasst und damit privilegiert ist. Während Rechtsprechung und Literatur zunächst mehrheitlich davon ausgegangen waren, dass die Schrankenregelung Anwendung findet, scheint sich diese Meinung zu ändern, so dass heute viele davon ausgehen, dass die Nutzung geschützter Werke für das Training von KI nicht privilegiert ist. Hierfür gibt es gute Gründe, die sich auch aus Sinn und Zweck und dem Wortlaut der Vorschrift herleiten lassen.
Viele Rechteinhaber stehen derzeit vor der strategischen Entscheidung, ob sie den KI-Unternehmen Lizenzen an ihren Werken einräumen. Parallel hierzu bitten Verlage ihre Autoren, ihnen die KI-Rechte einzuräumen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein einmal lizenziertes Werk nicht aus der KI zurückgeholt werden kann. Zur Höhe angemessener Lizenzgebühren gibt es derzeit noch kaum Richtwerte. Gleichzeitig will man die neuen Vermarktungsmöglichkeiten nicht verpassen.
Es ist davon auszugehen, dass für die Zukunft – möglicherweise über die Verwertungsgesellschaften – Vergütungen zu zahlen sein werden und dass für die Vergangenheit Schadensersatzzahlungen gefordert werden können. Die tiefen Taschen der US-amerikanischen IT-Konzerne könnten deutschen Urhebern zu Hilfe kommen.
Die Initiative Urheberrecht informiert regelmäßig über neuere Entwicklungen im Bereich KI, so insbesondere auch zu dem AI Act der Europäischen Union und seiner Umsetzung in deutsches Recht. Der AI Act will dem Einsatz von KI u.a. aus ethischen und sicherheitsrelevanten Fragen Grenzen setzen. Problematisch ist, dass Europa damit im internationalen Wettbewerb zurückfallen kann und weitere bürokratische Hürden aufgebaut werden.
Dr. Constanze Ulmer-Eilfort
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